Per 28. Oktober 2020 waren sämtliche vorgenannten Beendigungsgründe gegeben. Die abgemahnten Leistungs- und Verhaltensmängel bestehen trotz Abmahnung und Ansetzung einer grosszügigen Bewährungszeit immer noch. Bemühungen zur Verbesserung sind zum grossen Teil ausgeblieben. Bezüglich Teamfähigkeit, Verlässlichkeit und Vertrauen besteht damit keine genügende Basis, um ein Arbeitsverhältnis zufriedenstellend weiterzuführen. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ergeben sich keine neuen relevanten Erkenntnisse.