Gemäss Art. 7 des Personalreglements der Gemeinde X. kann die Aufhebung einer Stelle in den folgenden Fällen erfolgen: - Bei mangelnder Eignung (Art. 7 Abs. 1 lit. b Personalreglement) - Bei Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, die sich während einer schriftlich angesetzten Bewährungsfrist fortsetzen (Art. 7 Abs. 1 lit. c Personalreglement) - Bei mangelnder Bereitschaft, die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrichten (Art. 7 Abs. 1 lit. d Personalreglement)