4. 4.1. In der Sache bringt der Kläger vor, die Kündigung sei missbräuchlich. Die Missbräuchlichkeit erblickt er einerseits darin, dass die von der Beklagten beanstandeten Verhaltensmängel nicht als hinreichende sachliche Kündigungsgründe zu qualifizieren seien. Andererseits fehle es schon an einer vorgängigen Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit. 4.2. Im Kündigungsschreiben vom 29. Oktober 2020 (Klagebeilage 5; Klageantwortbeilage 5) führte der Gemeinderat zur Begründung der Kündigung Folgendes aus: