Entlassung verweist § 48 PersG subsidiär auf § 12 PersG analog. Gemäss dieser Bestimmung besteht bei einer widerrechtlichen Kündigung einzig ein Entschädigungsanspruch. Der Antrag des Klägers, es sei die Nichtigkeit der Kündigung festzustellen, ist somit abzuweisen. Weil das Gesetz im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung lediglich einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers vorsieht, aber weder einen Anspruch auf Aufhebung der Kündigung noch auf Wiedereinstellung (vgl. dazu auch § 12 Abs. 2 PersG), ist auch der Eventualantrag des Klägers auf Aufhebung der Kündigung abzuweisen.