Das ergibt sich auch aus der Parteibefragung von D., indem dieser vor Verwaltungsgericht bestätigte, er habe den Kläger bezüglich der Details bzw. Kündigungsgründe auf das anstehende Gespräch vom 29. Oktober 2020 verwiesen (vgl. Protokoll, S. 41). Auf der anderen Seite steht auch nicht fest, dass der Kündigungsentschluss der Beklagten schon vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs unverrückbar feststand und die Anhörung nur noch pro forma erfolgen sollte. Entsprechendes ist auch nicht zu vermuten. Für eine solche Annahme bedürfte es vielmehr konkreter Anhaltspunkte, an denen es vorliegend fehlt.