zum andern obliegt es dem Arbeitgeber als Ausfluss seiner Fürsorgepflicht, die Frist (unaufgefordert) so zu bemessen, dass der Arbeitnehmer seinen Gehörsanspruch wirksam ausüben kann. Es gibt im Übrigen keinen Grund zur Annahme, der Kläger habe sich bereits vor dem - 13 -