Hätte dem Kläger an der Sitzung vom 29. Oktober 2020 beschieden werden sollen, dass er die Verhaltensziele vollumfänglich erreicht hat, wäre ihm kaum empfohlen worden, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Die Möglichkeit einer Kündigung musste er aber auch deshalb in Betracht ziehen, weil sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen im Juni 2020 als "nicht mehr tragbar" taxiert wurde und eine "langfristige Anstellung" sinngemäss an das Erfordernis der Zielerreichung bis am 1. Oktober 2020 gekoppelt war.