3.6.2. Aufgrund dieser Vorgeschichte und der Hinweise in der WhatsApp-Nach- richt vom 27. Oktober 2020 war dem Kläger bekannt, dass es im Gespräch vom 29. Oktober 2020 um die Frage gehen würde, ob er die ihm per Juni 2020 aufgegebenen Verhaltensziele erreicht hat oder nicht. Für den Fall, dass sein Arbeitgeber diese Ziele als nicht erfüllt betrachten sollte, musste - 12 -