nen (Klageantwortbeilage 3). Ab 2016 war der Kläger zudem in den jährlichen Mitarbeitergesprächen wiederholt darauf hingewiesen worden, dass er während der Arbeitszeit keinen Alkohol konsumieren dürfe. Teilweise wurde er auch mit dem Verdacht konfrontiert, dass er ein Alkoholproblem habe (Klageantwortbeilage 1 f.). Per 12. und 26. Juni 2020 fanden sodann ausserordentliche Mitarbeitergespräche zwischen dem Kläger und dem Gemeindeammann statt. Anlässlich dieser Gespräche wurde dem Kläger vorgehalten, dass seine Einstellung zur Arbeit anlässlich des Mitarbeitergesprächs vom 29. November 2019 negativ beurteilt worden sei.