Für die Arbeitseinstellung und den Umgang mit Mitarbeitern und Vorgesetzten erhielt der Kläger die Bewertung "weitgehend erfüllt". Die Haltung und Einstellung sowie der Umgangston des Klägers wurden auch im Jahr 2019 teilweise bemängelt, wobei zusätzlich auch seine unproduktive Arbeitszeit (Rauch- und Handypausen) sowie seine Zeiterfassung gerügt wurden. Gestützt auf das Mitarbeitergespräch 2019 wurde mit dem Kläger per 22. Januar 2020 zudem eine Vereinbarung getroffen, welche ein Alkoholverbot während der Arbeitszeit enthielt und dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumte, Kontrollen anzuord- - 11 -