Der Beweis der vom Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten, der Kläger sei von D. bereits am 26. Oktober 2020 mündlich zu einem Gespräch auf den 28. Oktober 2020 eingeladen worden und anlässlich dieses Gesprächs habe der Kläger sich ausführlich dahingehend geäussert, dass er die von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe nicht teile, ist der Beklagten nicht gelungen (vgl. Klageantwort, S. 11 f.). Vielmehr bestätigte D. an der Parteibefragung die Darstellung des Klägers, wonach die Kündigung erst am Vortag des Gesprächs vom 29. Oktober 2020 zur Sprache gekommen sei, ohne dass dem Kläger dabei die Kündigungsgründe bekannt gegeben worden wären (vgl. Protokoll, S. 41 f.).