Daraufhin habe er dem Kläger bestätigt, dass die Kündigung Thema des Gesprächs sein werde und ihn bezüglich der Details auf das bevorstehende Gespräch verwiesen. Er habe dem Kläger auch mitgeteilt, dass er eine Vertrauensperson mitnehmen könne und bis zum Gespräch frei erhalte, damit er sich Gedanken dazu machen könne. Weil der Kläger ihn auf die Kündigung angesprochen habe, sei er davon ausgegangen, dass der Kläger mit der Kündigung gerechnet habe (vgl. Protokoll, S. 41 f.). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Klägers und des direkten Vorgesetzten, D., steht fest, dass der Kläger zumindest einen Tag - 10 -