Diesem Aspekt wird vollumfänglich Rechnung getragen, wenn dem Arbeitnehmer mit der Ankündigung des Gesprächs mitgeteilt wird, dass eine Kündigung im Raum steht. Unter Umständen kann es jedoch bereits genügen, wenn die betroffene Person weiss, dass eine Anordnung mit bestimmter Stossrichtung in Erwägung gezogen wird und ihr die entscheidwesentlichen Tatsachen bekannt sind (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018 [8C_310/2017], Erw. 7.4 mit Hinweisen, und vom 3. Mai 2019 [1C_506/2018], Erw. 3.1).