Der Kläger sei angehört worden und habe die Gelegenheit zur Stellungnahme auch wahrgenommen. Er habe im Rahmen dieses Gesprächs bereits ausführlich dargelegt, dass er die von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe nicht teile. Zudem sei ihm die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Stellungnahme bis zum nächsten Tag zu ergänzen. Im Rahmen einer weiteren Besprechung vom 29. Oktober 2020 habe sich der Kläger erneut zum Kündigungsvorhaben der Beklagten geäussert, ohne dabei aber inhaltlich Neues vorzubringen. Gleichzeitig habe der Kläger keine Zweifel daran gelassen, dass er seine Äusserungen als abschliessend verstanden habe.