3.4. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen das Folgende aus: Es treffe zu, dass am 28. Oktober 2020 ein Gespräch mit dem Kläger stattgefunden habe. Nicht richtig sei jedoch, dass im anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt worden sei, dass der Entscheid betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits gefallen sei. Vielmehr sei ihm eröffnet worden, dass die Beklagte diesen Schritt ernsthaft in Erwägung ziehe. Entsprechend sei ihm am 28. Oktober 2020 auch das rechtliche Gehör zu dieser Frage gewährt worden. Der Kläger sei angehört worden und habe die Gelegenheit zur Stellungnahme auch wahrgenommen.