Vom Kläger habe auch nicht erwartet werden können, die Stossrichtung der ihm drohenden Massnahme zu erkennen. Allein wegen der angekündigten Anwesenheit des Gemeindeammans am Gespräch im Oktober habe er nicht mit der Kündigung rechnen müssen. Gleiches gelte für den Hinweis in der WhatsApp-Nachricht, wonach er eine Vertrauensperson zum Gespräch mitbringen solle. Auch im Coaching, an dem er im Sommer/Herbst 2020 teilgenommen habe, sei nicht auf eine Kündigung hingewiesen worden. Vielmehr habe die Beklagte damit signalisiert, dass weiterhin auf ihn gezählt werde (Klage, S. 6 ff.; Replik, S. 9 ff.).