2020 Mitarbeitergespräche stattgefunden. An diesen Gesprächen seien jedoch lediglich Ziele festgehalten worden, deren Einhaltung in den Folgemonaten hätte beobachtet werden sollen, ohne dass eine Kündigung angedroht worden sei. Ihm sei daher bis am 28. Oktober 2020 zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass ihm gekündigt werde. Mit Ansetzen der eintägigen Frist sei die Anhörung lediglich pro forma erfolgt. Ausserdem habe die Beklagte gleichzeitig mit der Fristansetzung die Kündigung ausgesprochen. Vom Kläger habe auch nicht erwartet werden können, die Stossrichtung der ihm drohenden Massnahme zu erkennen.