3.2. Dem Gesagten zufolge (siehe vorne Erw. I/1) handelt es sich bei der Kündigung vorliegend nicht um eine Verfügung, sondern um eine vertragliche Erklärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des früheren Personalrekursgerichts ist jedoch der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur bei den Kündigungen mittels Verfügung, sondern auch bei denjenigen mittels vertraglicher Erklärung gewährleistet (AGVE 2016, S. 293; 2008, S. 461 ff., Erw. II/7.2; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] I/160 vom 10. November 2015 [WKL.2015.3], Erw. II/2.2; Entscheid des Personalrekursgerichts [PRGE] vom 23. November 2012 [2-KL.2012.1], Erw. II/2.2).