Der Zeugnisstreit ist ebenfalls vertraglicher Natur (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2017, S. 228). Das Verwaltungsgericht ist demnach zuständig, die vorliegende Streitsache im Klageverfahren zu beurteilen. 2. Mit Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2021 an die Beklagte wurde das Vorverfahren i.S.v. § 61 VRPG ordnungsgemäss durchgeführt (vgl. Klagebeilage 9). Beim Erfordernis des Vorverfahrens handelt es sich jedoch ohnehin nicht um eine Sachurteilsvoraussetzung. Eine unterbliebene bzw. ungenügende Mitteilung i.S.v. § 61 Abs. 1 VRPG könnte höchstens bei der Kostenauflage berücksichtigt werden (§ 61 Abs. 2 VRPG).