Das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien ist unstreitig öffentlichrechtlicher Natur und wurde durch Vertrag begründet (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Personalreglements der Gemeinde X. [nachfolgend: Personalreglement]). Die Kündigung dieses Anstellungsvertrags stellt keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung dar (vgl. § 48 Abs. 2 der kantonalen Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 [PLV; SAR 165.111]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zuständig, die Rechtsbegehren der Parteien im Klageverfahren zu beurteilen (§ 39 Abs. 1 lit. a PersG). Der Zeugnisstreit ist ebenfalls vertraglicher Natur (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [