1.1. Eventualiter sei die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beklagten an die Adresse des Klägers vom 29. Oktober 2020 aufzuheben. 1.2. Subeventualiter: 1.2.1. sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung von netto CHF 32'941.80 zu bezahlen, und 1.2.2. sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: "Arbeitszeugnis