3. Am 11. Februar 2021 teilte A. der Einwohnergemeinde seine Klagebegehren gestützt auf § 61 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) schriftlich mit und bot ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Darauf reagierte die Einwohnergemeinde mit Schreiben vom 1. März 2021. B. 1. Am 17. März 2021 erhob A. beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Einwohnergemeinde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei festzustellen, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Beklagten an die Adresse des Klägers vom 29. Oktober 2020 nichtig ist.