5. 5.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 622.00, gesamthaft Fr. 3'622.00, sind von der Beklagten zu bezahlen. 5.2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten