Der Streitwert der vorliegenden Klage ist im mittleren Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Anwaltstarif vorgesehenen Rahmens angesiedelt. Der mutmassliche Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeutung des Falles für die Klägerin ist als mittelgradig zu werten. Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Klägerin vor Verwaltungsgericht auf Fr. 6'000.00 festgesetzt. Diese ist ihr von der Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: