Eine Einigung in den übrigen Punkten erscheint jedoch rückblickend eher unwahrscheinlich, weshalb sich das Auslassen des Vorverfahrens gesamthaft betrachtet nicht auf die Kosten ausgewirkt haben dürfte. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Klägerin als nur zu einem geringfügigen Teil als unterliegend zu beurteilen und der Beklagten dementsprechend sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.