zessausgangs wäre somit von einem überwiegenden Obsiegen der Klägerin auszugehen. Hinzu kommt, dass die Entschädigungsforderung vom Ermessen des Gerichts abhängt, worauf bei der Beurteilung des Prozessausgangs praxisgemäss zu Gunsten der klagenden Partei Rücksicht zu nehmen ist. Der Umstand, dass die Klägerin das Vorverfahren nicht durchlaufen hat, wäre grundsätzlich bei der Kostenauflage zu ihren Lasten zu berücksichtigen, nachdem davon auszugehen ist, dass die Parteien sich zumindest in Bezug auf den ersten Antrag auf Berichtigung des Zeugnisses im Vorverfahren hätten finden können.