II/7 mit Hinweisen). Folglich fällt der Beginn des Zinsenlaufes im vorliegenden Fall auf den 18. September 2021 (Folgetag des Zugangsdatums der fristlosen Kündigung beim Rechtsvertreter der Klägerin [KAB 5]). Entsprechend ist auf die Schadenersatzforderung der Klägerin ein Verzugszins von 5 % ab 18. September 2021 zu leisten. III. 1. 1.1. Ab der vorliegend überschrittenen Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 – nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entspricht der Streitwert eines Arbeitszeugnisses in der Regel einem Nettomonatslohn – erhebt das Verwaltungsgericht in personalrechtlichen Streitigkeiten Verfahrenskosten (§ 41a Abs. 1 PersG).