Per Analogieschluss wird Art. 339 Abs. 1 OR auch im öffentlichen Personalrecht angewendet, womit Ansprüche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses, d.h. mit Zugang der Kündigung, fällig werden. Wird das Anstellungsverhältnis durch Kündigung beendet, ist eine Mahnung entbehrlich. Der Kündigungstermin stellt einen Verfalltag dar, mit dessen Ablauf die säumige Arbeitgeberin oder der säumige Arbeitgeber ohne Weiteres in Verzug gerät (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.10 vom 25. Juni 2020, Erw. II/7 mit Hinweisen).