zu bezahlen ist. Wie im Privatrecht setzt die Verzugszinspflicht die Fälligkeit der Forderung und entweder eine Mahnung des Gläubigers (Art. 102 Abs. 1 OR) oder einen für die Erfüllung bestimmten Verfalltag (Art. 102 Abs. 2 OR) voraus (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.10 vom 25. Juni 2020, Erw. II/7 mit Hinweisen). Nach Art. 339 Abs. 1 OR werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit dessen Beendigung fällig. Darunter fallen namentlich der Lohn, der Schadenersatz und die Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung. Die Ansprüche werden sofort mit Zugang der Kündigung fällig. Per Analogieschluss wird Art.