Auf den obgenannten Schadenersatzbetrag schuldet die Beklagte der Klägerin einen Verzugszins von 5 % pro Jahr, wobei die Klägerin in Bezug auf die Entschädigungsforderung dagegen keinen Verzugszins geltend macht. Die Grundlage für die Verzinsung bildet § 6 Abs. 1 VRPG, wonach auf fälligen öffentlich-rechtlichen Forderungen ein Verzugszins von 5 % pro Jahr - 35 -