dass ihr Verhalten insgesamt als gut beurteilt werden kann. Insofern ist die Wendung im Allgemeinen zu negativ, weshalb sie wegzulassen ist. Die Bezeichnung korrekt lässt ohne das Verwenden weiterer Attribute ebenfalls darauf schliessen, dass das Verhalten lediglich als genügend betrachtet wird (vgl. MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 84). Daher erscheint es angezeigt, stattdessen das von der Klägerin vorgeschlagene, für eine gute Bewertung sprechende Adjektiv einwandfrei in den Zeugnistext aufzunehmen (vgl. STEPHAN FISCHER, Arbeitszeugnis – Beurteilung und Durchsetzung, 2016, S. 173).