Insofern hat sie es in ihrer Funktion als Ausbildnerin zumindest einmalig an der notwendigen Sensibilität und Rücksichtnahme in Bezug auf die Befindlichkeit der betroffenen Mitarbeiterin, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stand, mangeln lassen. Dieses (einmalig) mangelhafte Verhalten im Umgang mit einer Mitarbeiterin wiegt zwar nicht derart schwer, dass dies für eine ungenügende oder bloss genügende Verhaltensbeurteilung ausreichen würde, darf allerdings auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Gleichzeitig ist nicht ausser Acht zu lassen, dass das übrige Sozialverhalten der Klägerin einwandfrei war (vgl. Protokoll, S. 53 f.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,