trifft. Die Klägerin hat von einer in Ausbildung befindlichen Person ein Geschenk mit nicht mehr geringfügigem Wert angenommen und damit gegen das Geschenkannahmeverbot verstossen. Insofern hat sie es in ihrer Funktion als Ausbildnerin zumindest einmalig an der notwendigen Sensibilität und Rücksichtnahme in Bezug auf die Befindlichkeit der betroffenen Mitarbeiterin, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihr stand, mangeln lassen.