Die gewählte Formulierung im Allgemeinen lässt die nicht vorbefasste zeugnislesende Person vermuten, dass das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden nicht in jeder Hinsicht einwandfrei war. Hingegen suggeriert die von der Klägerin gewünschte Ersatzformulierung das Gegenteil, was jedoch unter Würdigung des Gesamtbildes nicht ganz zu- - 34 -