Die Beklagte hat erst Anfang September 2021 erfahren, dass die Klägerin gegen das Geschenkannahmeverbot verstossen haben könnte. Dementsprechend hat sie mit ihrer Formulierung das Ziel verfolgt, eine negative Verhaltensbeurteilung aufgrund der im Jahr 2021 bekannt gewordenen Geschehnisse in das Arbeitszeugnis einfliessen zu lassen (Protokoll, S. 54 f.). Die gewählte Formulierung im Allgemeinen lässt die nicht vorbefasste zeugnislesende Person vermuten, dass das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden nicht in jeder Hinsicht einwandfrei war.