Dass sie sich abgesehen von den vorliegend zur Diskussion stehenden Vorkommnissen klaglos verhalten hat, bestätigte auch die Beklagte anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung (Protokoll, S. 54). Relevant ist jedoch das Gesamtbild, weshalb auch das noch nicht mit einem Jahresprotokoll bewertete Jahr 2021 in die Gesamtbewertung des Arbeitszeugnisses einfliessen muss. Die Beklagte hat erst Anfang September 2021 erfahren, dass die Klägerin gegen das Geschenkannahmeverbot verstossen haben könnte.