Ihr Verhalten muss vollständig und genau beurteilt werden, so dass sich eine künftige potentielle Arbeitgeberin oder ein künftiger potentieller Arbeitgeber ein der Wahrheit entsprechendes, differenziertes Bild vom Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers machen kann. Hinweise auf ein Fehlverhalten haben nur dann zu erfolgen, wenn ein solches für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer charakteristisch ist; einmalige Entgleisungen sind nur dann aufzuführen, wenn sie von besonderer Schwere waren (ENZLER, a.a.O., S. 73 f.). Innerhalb ihres Ermessens haben Arbeitgebende das Arbeitszeugnis wohlwollend zu formulieren.