8.4.3. Für die Beurteilung des Verhaltens der arbeitnehmenden Person wird das dienstliche Verhalten, welches während der Arbeitsleistung zum Vorschein kommt, aber nicht ihrer Leistung zugeordnet werden kann, berücksichtigt. Ihr Verhalten muss vollständig und genau beurteilt werden, so dass sich eine künftige potentielle Arbeitgeberin oder ein künftiger potentieller Arbeitgeber ein der Wahrheit entsprechendes, differenziertes Bild vom Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers machen kann.