8.4.2. Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Klägerin habe die Textpassagen aus den Jahresgesprächen nicht korrekt wiedergegeben und habe sie beschönigt. Die Klägerin habe ausgeführt, sie sei als stets freundschaftlich, fair, transparent und angenehm beschrieben worden, wobei das Wort stets in diesem Kontext nicht verwendet worden sei. Die Beklagte sei nicht bereit, das Arbeitszeugnis entsprechend zu ändern (Klageantwort, S. 10 f.).