Ausserdem sei sie von anderen Mitarbeitenden sehr geschätzt worden, sei eine aufrichtige und ehrliche Persönlichkeit gewesen und habe stets ein korrektes und geschätztes Verhalten gegenüber den anderen Mitarbeitenden und Vorgesetzten an den Tag gelegt. Sie sei zudem gegenüber der Beklagten eine loyale Mitarbeiterin gewesen. Dies widerspreche dem Wortlaut im Arbeitszeugnis und sei daher abzuändern (Klage, S. 11).