8.4. 8.4.1. Die Klägerin begründet ihren zweiten Berichtigungsantrag im Wesentlichen damit, dass sie sich entgegen den Anschuldigungen der Beklagten zu keinem Zeitpunkt illoyal verhalten habe. Dies würden auch die Jahresgesprächsprotokolle von 2017 und 2020 belegen, worin sie als stets freundschaftlich, fair, transparent und angenehm in ihrem Verhalten beschrieben worden sei. Ausserdem sei sie von anderen Mitarbeitenden sehr geschätzt worden, sei eine aufrichtige und ehrliche Persönlichkeit gewesen und habe stets ein korrektes und geschätztes Verhalten gegenüber den anderen Mitarbeitenden und Vorgesetzten an den Tag gelegt.