8.3. Hinsichtlich ihres ersten Berichtigungsantrags bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Auflistung der Hauptaufgaben sei unvollständig, denn sie sei stets auch für die Sterilisation der Instrumente sowie für das Lager und die Bestellungen zuständig gewesen. Diese beiden Aufgaben seien im Arbeitszeugnis zu ergänzen (Klage, S. 10). Die Beklagte hat sich dazu bereit erklärt, die beiden Aufgaben ins Arbeitszeugnis aufzunehmen, auch wenn sie anfügt, eine derart detaillierte Auflistung von Aufgaben sei unüblich (Klageantwort, S. 10). Entsprechend ist von der Anerkennung dieses Klagebegehrens Vormerk zu nehmen. - 32 -