OR und § 29 Abs. 2 Personalreglement) muss mindestens die Personalien der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die notwendigen Angaben zur eindeutigen Individualisierung der ausstellenden Arbeitgeberin oder des ausstellenden Arbeitgebers und deren respektive dessen rechtsgültige Unterschrift samt Ausstellungsdatum, Beginn und rechtlichem Ende des Arbeitsverhältnisses, eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und deren Zeitdauer, eine aussagenkräftige Bewertung der Leistung (Arbeitsqualität und -quantität) der arbeitnehmenden Person und ihres Verhaltens