Es ist davon auszugehen, dass dabei auch weitere Details der Kündigung, namentlich deren angebliche Gründe, verbreitet wurden (Protokoll, S. 27; RB 34), was dem Ruf der Klägerin nicht zuträglich gewesen sein dürfte. Unter Würdigung sämtlicher Aspekte ist die Beklagte infolge der formell und materiell widerrechtlichen Kündigung zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung von rund dreieinhalb Monatslöhnen in der Höhe von pauschal Fr. 20'000.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und unter Einbezug der gesetzlich geschuldeten Lohnzulagen) zu entrichten.