Jedoch verlor die Klägerin ihre Stelle bei der Beklagten von heute auf morgen, was sie nicht nur in finanzieller, sondern auch in persönlicher Hinsicht erheblich getroffen haben dürfte. Die Klägerin beruft sich denn auch auf psychische Auswirkungen der Kündigung, derentwegen sie vom 14. September bis 11. Oktober 2021 zu 100 % krankgeschrieben worden sei (Klage, S. 9). Ausserdem ist nach Durchführung der Zeugenbefragung - 30 -