Die Klägerin selbst trägt ein gewisses, wenn auch kein schweres, Mitverschulden an der fristlosen Kündigung, nachdem sie einmalig gegen das Geschenkannahmeverbot verstiess und es ihr zumindest in Bezug auf F. an der notwendigen Sensibilität einer Ausbildnerin mangelte. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten lag nicht vor. Die relativ kurze Anstellungsdauer von etwas mehr als viereinhalb Jahren wirkt sich neutral aus. In Bezug auf das Alter der Klägerin ist festzuhalten, dass sie im Kündigungszeitpunkt 25 Jahre alt war. Ihre Chance auf dem Arbeitsmarkt war demnach intakt, was sich auch darin zeigt, dass sie innert kurzer Zeit wieder eine Stelle gefunden hat.