7.3.2. Was die Entschädigung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht unrechtmässig war. Die begangene Gehörsverletzung wiegt dabei nicht allzu schwer (siehe vorne Erw. 1.4), zumal sich die Klägerin – innert äusserst kurzer Frist – zu den Vorwürfen zumindest in knapper Form äussern konnte. Die Klägerin selbst trägt ein gewisses, wenn auch kein schweres, Mitverschulden an der fristlosen Kündigung, nachdem sie einmalig gegen das Geschenkannahmeverbot verstiess und es ihr zumindest in Bezug auf F. an der notwendigen Sensibilität einer Ausbildnerin mangelte.