Wie erwähnt, ist es nicht zulässig, doppelt bezahlte Ferien zu beziehen. Da die Klägerin beim aktuellen Arbeitgeber mindestens rund Fr. 1'300.00 (netto) pro Monat mehr verdient als bei der Beklagten, ist nicht einzusehen, inwiefern ihr durch die Anrechnung des im Dezember 2021 und Januar 2022 erzielten Lohns ein Nachteil entstehen sollte. Einen Ferienlohnanspruch kann die Klägerin demnach nicht mehr geltend machen. Der Klägerin steht folglich Schadenersatz für die Zeit vom 18. September 2021 bis 31. Januar 2022 in der Höhe von Fr. 5'637.75 zu.