Zumindest ab dem Vertragsschluss mit der P. am 11. November 2021 musste sie sich auch nicht mehr um eine neue Stelle bemühen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre es ihr ohne Weiteres möglich und unter Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar gewesen, ihre aus der hypothetischen Kündigungsfrist entstandenen Ferien von 9.375 Tagen bis zum 31. Januar 2022 tatsächlich zu beziehen, zumal ihr auch bei den neuen Arbeitgeberinnen entsprechende Ferienansprüche zustanden. Wie erwähnt, ist es nicht zulässig, doppelt bezahlte Ferien zu beziehen.