Januar 2022 im Umfang von rund 3.5 Monaten. Diese Frist übersteigt das vom Bundesgericht gesetzte Regelmass von zwei bis drei Monaten, bei welchem der Ferienbezug bei einer fristlosen Kündigung grundsätzlich nicht zulässig ist. Ausserdem verfügte die Klägerin innert kurzer Zeit über eine temporäre und anschliessend eine feste Arbeitsstelle. Zumindest ab dem Vertragsschluss mit der P. am 11. November 2021 musste sie sich auch nicht mehr um eine neue Stelle bemühen.